- Drittschuldner
- I. Zivilprozessordnung: Bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet, z.B. bei der Zwangsvollstreckung in die Lohnforderung des Schuldners der Arbeitgeber.- Pfändung: Zur ⇡ Pfändung der gegen den D. bestehenden Forderung des Schuldners erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, einen ⇡ Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit ⇡ Zustellung an den D. wirksam wird (§§ 829, 835 ZPO). Der D. darf dann an den Schuldner i.Allg. nicht mehr zahlen (bei ⇡ Lohnpfändung nur die pfändungsfreien Beträge), sonst muss er etwa gezahlte Beträge nochmals an den Gläubiger abführen.- Auf Verlangen des Gläubigers muss der D. binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auch über das Bestehen der Forderung und etwaige andere Pfändungen Auskunft geben (§ 840 ZPO); Verweigerung kann Pflicht zu ⇡ Schadensersatz nach sich ziehen).II. Abgabenordnung:Begriff des Vollstreckungsverfahrens. Der D. ist der Schuldner des ⇡ Vollstreckungsschuldners. Die Forderung, die der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem D. hat, kann eine Geldforderung, ein Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen oder ein sonstiges Vermögensrecht (z.B. Anteilsrecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch, Grund- und Rentenschuld, Patentrecht) sein. Vollstreckt das Finanzamt in eine solche Forderung, ist zur Wirksamkeit der Maßnahme dem D. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zuzustellen (§§ 309 II, 318, 321 AO). Der D. ist zur Abgabe der sog. ⇡ Drittschuldnererklärung verpflichtet (§ 316 I AO).
Lexikon der Economics. 2013.