Drittschuldner

Drittschuldner
I. Zivilprozessordnung: Bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet, z.B. bei der Zwangsvollstreckung in die Lohnforderung des Schuldners der Arbeitgeber.
- Pfändung: Zur  Pfändung der gegen den D. bestehenden Forderung des Schuldners erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, einen  Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit  Zustellung an den D. wirksam wird (§§ 829, 835 ZPO). Der D. darf dann an den Schuldner i.Allg. nicht mehr zahlen (bei  Lohnpfändung nur die pfändungsfreien Beträge), sonst muss er etwa gezahlte Beträge nochmals an den Gläubiger abführen.
- Auf Verlangen des Gläubigers muss der D. binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auch über das Bestehen der Forderung und etwaige andere Pfändungen Auskunft geben (§ 840 ZPO); Verweigerung kann Pflicht zu  Schadensersatz nach sich ziehen).
II. Abgabenordnung:Begriff des Vollstreckungsverfahrens. Der D. ist der Schuldner des  Vollstreckungsschuldners. Die Forderung, die der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem D. hat, kann eine Geldforderung, ein Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen oder ein sonstiges Vermögensrecht (z.B. Anteilsrecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch, Grund- und Rentenschuld, Patentrecht) sein. Vollstreckt das Finanzamt in eine solche Forderung, ist zur Wirksamkeit der Maßnahme dem D. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zuzustellen (§§ 309 II, 318, 321 AO). Der D. ist zur Abgabe der sog.  Drittschuldnererklärung verpflichtet (§ 316 I AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Drittschuldner — Drittschuldner, der Schuldner eines Schuldners. Als solcher wird er zunächst vom Forderungsrechte des Gläubigers seines Gläubigers nicht berührt. Doch kann dies durch Überweisung geschehen und zwar durch Vertrag oder auf dem Wege des Zwanges (vgl …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Drittschuldner — Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet. Der Begriff Drittschuldner dient zur Abgrenzung vom Vollstreckungsschuldner, der bezüglich der gepfändeten Forderung der Gläubiger ist.… …   Deutsch Wikipedia

  • Drittschuldner — Drịtt|schuld|ner, der (Rechtsspr.): Schuldner einer Forderung, die vom Gläubiger des Gläubigers gepfändet wurde. * * * Drittschuldner,   bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte der Schuldner des… …   Universal-Lexikon

  • Drittschuldner — Drịtt|schuld|ner (Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Arrestatorium — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …   Deutsch Wikipedia

  • Forderungspfändung — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …   Deutsch Wikipedia

  • PfÜB — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfüb — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland ein Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können… …   Deutsch Wikipedia

  • Abtretungsverbot — Das pactum de non cedendo ist ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot. Inhaltsverzeichnis 1 Wirkungen eines Abtretungsverbots 2 Ausnahmen 2.1 Tatbestand des § 354 a HGB 2.2 eingeschränkter Abtretungsausschluss …   Deutsch Wikipedia

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